Verhandlungen zu EU-GELDWÄSCHE-PACKAGE starten im Herbst 2022
Die Umsetzung der 6. GW-RL in nationales Recht soll mit 01.01.2026 erfolgen.
Der Berichtsentwurf zur AML-Verordnung sieht folgende Punkte vor:
- Ausweitung des Anwendungsbereichs auf alle Arten und Kategorien von Krypto-Anbietern und Crowdfunding-Dienstleistern
- Senkung des Wertes der Waren betreffend Kunstwerke und andere hochwertige Güter, ab dem die Sorgfaltspflichten gelten, von EUR 10 000 auf EUR 5 000
- Verbot von Regelungen zur Gewährung der Staatsangehörigkeit auf der Grundlage einer Finanzanlage (CBI-Regelungen, sog. "goldene Pässe")
- Aufnahme von Bewertungskriterien bei der AML-Beurteilung von Drittländern, inklusive gezielte Sanktionspolitik; außerdem verstärkte Sorgfaltspflichten gegen in Drittländern ansässige Kredit- oder Finanzinstitute oder nicht in der EU ansässige Anbieter von Krypto Vermögenswerten
- Verstärkte Sorgfaltspflichten bei Krypto-Vermögenstransaktionen, Dienstleistern und Konten und ein spezifisches Verbot von Korrespondenzbeziehungen mit nicht konformen Krypto-Vermögensdienstleistern
- Erweiterung der PEP-Definition auf Leiter regionaler und lokaler Behörden, einschließlich der Zusammenschlüsse von Gemeinden und Metropolregionen
- Absenkung des Schwellwertes für die Definition des wirtschaftlichen Eigentümers vom bisherigen Schwellenwert von 25% auf 5%
- Ausdehnung der Registrierungspflicht auf bereits bestehende Geschäftsbeziehungen und Immobilien, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Besitz ausländischer Unternehmen befinden
- Senkung des Schwellenwerts für Barzahlungen von EUR 10 000 auf EUR 5 000
- Verbot aller Formen von Inhaberaktien