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Verhandlungen zu EU-GELDWÄSCHE-PACKAGE starten im Herbst 2022


Die Umsetzung der 6. GW-RL in nationales Recht soll mit 01.01.2026 erfolgen. 

 

Der Berichtsentwurf zur AML-Verordnung sieht folgende Punkte vor:

  • Ausweitung des Anwendungsbereichs auf alle Arten und Kategorien von Krypto-Anbietern und Crowdfunding-Dienstleistern
  • Senkung des Wertes der Waren betreffend Kunstwerke und andere hochwertige Güter, ab dem die Sorgfaltspflichten gelten, von EUR 10 000 auf EUR 5 000
  • Verbot von Regelungen zur Gewährung der Staatsangehörigkeit auf der Grundlage einer Finanzanlage (CBI-Regelungen, sog. "goldene Pässe")
  • Aufnahme von Bewertungskriterien bei der AML-Beurteilung von Drittländern, inklusive gezielte Sanktionspolitik; außerdem verstärkte Sorgfaltspflichten gegen in Drittländern ansässige Kredit- oder Finanzinstitute oder nicht in der EU ansässige Anbieter von Krypto Vermögenswerten 
  • Verstärkte Sorgfaltspflichten bei Krypto-Vermögenstransaktionen, Dienstleistern und Konten und ein spezifisches Verbot von Korrespondenzbeziehungen mit nicht konformen Krypto-Vermögensdienstleistern
  • Erweiterung der PEP-Definition auf Leiter regionaler und lokaler Behörden, einschließlich der Zusammenschlüsse von Gemeinden und Metropolregionen
  • Absenkung des Schwellwertes für die Definition des wirtschaftlichen Eigentümers vom bisherigen Schwellenwert von 25% auf 5%
  • Ausdehnung der Registrierungspflicht auf bereits bestehende Geschäftsbeziehungen und Immobilien, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Besitz ausländischer Unternehmen befinden
  • Senkung des Schwellenwerts für Barzahlungen von EUR 10 000 auf EUR 5 000
  • Verbot aller Formen von Inhaberaktien
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